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Bauverwaltung

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Informationen vorbereitender Bauleitplanung

Änderung des Flächennutzungsplans des GVV Altshausen im Parallelverfahren zum Bebauungsplan „Solarpark Egelsee Flst Nr: 37/3“

Der Gemeindeverwaltungsverband Altshausen hat am 06.07.2021 beschlossen, für Fl.Nr. 37/3, Gemarkung Boms, die Änderung des  Flächennutzungsplanes öffentlich Auszulegen. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan stellt für den Änderungsbereich bisher Flächen für die Landwirtschaft dar und soll in Zukunft eine Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung Photovoltaik darstellen. 

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

Die betreffende Änderung des Flächennutzungsplans sieht die Ausweisung eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO „Photovoltaik“ für die Nutzung und Förderung solarer Strahlungsenergie im Gebiet der Gemeinde Boms vor.

Konkreter Anlass für die Flächennutzungsplanänderung ist die geplant Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage durch einen privaten Vorhabenträger auf einer derzeit landwirtschaftlich genutzten Fläche der Gemarkung Boms

Die Gemeinde Boms hat hierzu ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet.

Nähere Details können Sie den Anlagen entnehmen.

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Für die Flächennutzungsplanänderung gilt außerdem folgender Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB.                             


Informationen vorbereitender Bauleitplanung

Änderung des Flächennutzungsplans des GVV Altshausen im Parallelverfahren zum Bebauungsplan „Solarpark Egelsee Flst Nr: 37/3“

Der Gemeindeverwaltungsverband Altshausen hat am 15.02.2021 beschlossen, für Fl.Nr. 37/3, Gemarkung Boms, den Flächennutzungsplan zu ändern. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan stellt für den Änderungsbereich bisher Flächen für die Landwirtschaft dar und soll in Zukunft eine Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung Photovoltaik darstellen. Der Änderungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

Die betreffende Änderung des Flächennutzungsplans sieht die Ausweisung eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO „Photovoltaik“ für die Nutzung und Förderung solarer Strahlungsenergie im Gebiet der Gemeinde Boms vor.

Konkreter Anlass für die Flächennutzungsplanänderung ist die geplant Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage durch einen privaten Vorhabenträger auf einer derzeit landwirtschaftlich genutzten Fläche der Gemarkung Boms

Die Gemeinde Boms hat hierzu ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet.

Da der Bebauungsplan nicht aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan Gemeindeverwaltungsverbands Altshausen entwickelt wurde, ist die Änderung des Flächennutzungsplanes und seine Anpassung an die Ziele und Zwecke der Planung erforderlich.

Der 0,30 ha große Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung umfasst das Grundstück Fl.Nr 37/3, Gemarkung Boms und befindet sich zwischen Hochberg und Schwarzenbach, direkt südlich von Egelsee an der Bahnstrecke „Herbertingen-Aulendorf“. Die eigentliche geplante Anlage soll insgesamt eine Größe von ca. 1 ha haben, wobei sich der größere Teil auf dem Gebiet der Stadt Bad Saulgau befindet.


Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Der Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung mit Begründung und Umweltbericht werden im Internet unter https://www.gvv-altshausen.online/de/verwaltungsverband/bauverwaltung/ veröffentlicht.

Die Unterlagen liegen außerdem im Verbandsgebäude des Gemeindeverwaltungsverbandes, Ebersbacherstrasse 4, 88361 Altshausen vom 22.03.2021 bis einschließlich 09.04.2021 während der üblichen Dienstzeiten öffentlich aus.

Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Eine Einsichtnahme im Rathaus kann nach Terminvereinbarung erfolgen.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn der Gemeindeverwaltungsverband den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Flächennutzungsplanänderung nicht von Bedeutung ist.

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Für die Flächennutzungsplanänderung gilt außerdem folgender Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB.                             


Altshausen, den 12.03.2021

Patrick Bauser

Verbandsvorsitzender

Änderung des Flächennutzungplanes des GVV Altshausen im Parallelverfahren zum Bebauungsplan "Wohnpark St. Josef"

Der Gemeinderat Altshausen hat in seiner Sitzung am 27.05.2020 die Absicht erklärt, auf den Flurstücken Nr. 422, 426/3 sowie Teilflächen der Flurstücke Nr. 110/1 und 421, Gemarkung Altshausen, den Bebauungsplan „Wohnpark St. Josef“ aufzustellen. Daher hat die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Altshausen die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Wohnpark St. Josef“, Gemeinde Altshausen (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)) beschlossen.

Ziel und Zwecke der Planung:

Die St. Elisabeth Stiftung plant auf dem Areal St. Josef in Altshausen ein neues Pflegeheim mit 45 Pflegeplatzen und pflegenahe Wohnungen. Der Neubau des Pflegeheimes resultiert aus den Konsequenzen der LHeimBauVO in Verbindung mit dem Bestandsgebäude St. Josef. Die geplante Lage des Neubaus ist im derzeitigen Obstgarten des Areales St. Josef und in Andockung an das bestehende Haus Brigitta vorgesehen.

Die Grundstücke des Plangebietes befinden sich teilweise im Innenbereich nach § 34 BauGB und teilweise im Außenbereich nach § 35 BauGB. Die geplante Bebauung ist demnach nach geltendem Planungsrecht nicht zulässig. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erstellung dieses Sondergebietes geschaffen werden.

Da sich der Bebauungsplan nicht aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Altshausen entwickelt, ist die Änderung des Flächennutzungsplanes und seine Anpassung an die Ziele und Zwecke der Planung erforderlich.

Der räumliche Geltungsbereich der 11. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Altshausen umfasst einen Bereich in Altshausen, mit einer Fläche von ca. 1,54 ha, mit den Flurstücken Nr. 422, 426/3 sowie Teilflächen der Flurstücke Nr. 110/1 und 421 (Wegefläche).

Der räumliche Geltungsbereich der 11. Änderung wird wie folgt begrenzt:

Im Norden       durch das Flurstück Nr. 110/8 und durch die Senderstraße, Flurstück Nr. 423,

Im Osten         durch das Flurstück Nr. 426/5 und durch Teilflächen der Wegefläche Flurstück

                          Nr. 421,

Im Süden        durch Teilflächen der Wegefläche Flurstück Nr. 421,

Im Westen      durch das Flurstück Nr. 110/8 sowie einer Teilfläche des Flurstückes Nr. 110/1.

Der rechtskräftige Flächennutzungsplan stellt für den Änderungsbereich bisher Flächen für ein Sondergebiet dar und soll in Zukunft eine Wohnbaufläche darstellen.

In der Geschäftsstelle des Gemeindeverwaltungsverbandes Altshausen (Ebersbacher Straße 4, 88361 Altshausen), Zimmer 25 wird der Öffentlichkeit in der Zeit vom 08.01.2021 bis 29.01.2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planungen, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebiets in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen zu unterrichten (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und Montag bis Donnerstag von 14 bis 16 Uhr.). Es besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.

Aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation ist die Geschäftsstelle über den oben genannten Zeitraum voraussichtlich nicht frei zugänglich. Der Dienstbetrieb der Gemeindeverwaltung bleibt aber aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen nach vorheriger terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern der Geschäftsstelle des Gemeindeverwaltungsverbandes Altshausen unter der Tel.-Nr. 07584 9205 11 oder per E-Mail: info@gvv-altshausen.de möglich ist.

Bei Einsichtnahme in der Geschäftsstelle bitten wir folgendes zu beachten: Kommen Sie nur in Begleitung von Personen ihres eigenen Haushaltes. Beim Betreten der Geschäftsstelle muss ein Mund-Nase-Schutz getragen werden. Auf das Einhalten eines Mindestabstands von 1,50 m zu anderen Personen die Einsicht nehmen, ist zu achten.

Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.

Hinweise:

Weitere Informationen können von den Bürgern durch das Beiwohnen an den öffentlichen Gemeinderats-Sitzungen der Gemeinde Altshausen sowie der Verbandsversammlung eingeholt werden. Im Rahmen der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB können Stellungnahmen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. Hierzu erfolgt jeweils noch eine gesonderte ortsübliche öffentliche Bekanntmachung.

Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich der Änderung kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern. Die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich erfolgt im so genannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 BauGB), d.h. ein Bebauungsplan im betroffenen Bereich wird parallel aufgestellt.

Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Ersatzbau Zimmerei Frick", Gemeinde Eichstegen

Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Altshausen hat die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Ersatzbau Zimmerei Frick", Gemeinde Eichstegen (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)) beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich dieser Änderung befindet sich im Nordosten von Eichstegen, nördlich der "Raunsgasse" und wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Flst.-Nrn. 14, 229 (Teilfläche), 230 (Teilfläche), 231 (Teilfläche), 233/1(Teilfläche).

Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes sollen folgende Ziele verfolgt werden:

-  Darstellung einer gewerblichen Baufläche zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung für die Entwicklung eines Bebauungsplanes in diesem Bereich

-  Ziel ist die Errichtung eines Ersatzbaus einer ortsansässigen Zimmerei und weiterer Nutzungen zur Wiederaufnahme des Zimmereibetriebes

Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich der Änderung kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern. Die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich erfolgt im so genannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 BauGB), d.h. ein Bebauungsplan im betroffenen Bereich wird parallel aufgestellt.

Änderung des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbands Altshausen im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Oberer Strehle – 2. Änderung“

Der Verwaltungsverband Altshausen hat im elektronischen Verfahren den Entwurf Flächennutzungsplanänderung mit den eingearbeiteten Änderungen und Ergänzungen aus der frühzeitigen Beteiligung gebilligt und zur Offenlegung für die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange freigegeben.

 Zum Zwecke der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB werden folgende Unterlagen ausgelegt:

- Flächennutzungsplanänderung Gemeindeverwaltungsverband Altshausen im Bereich „Oberer Strehle – 2. Änderung“ mit Planzeichnung und Begründung mit Umweltsteckbrief; Entwurfsfassung vom 09. 11. 2020 sowie Umweltbericht des VBP vom 11.09.2020

-  Nach Einschätzung der Gemeinde wesentliche bereits vorliegende umweltrelevante Gutachten und Stellungnahmen mit entsprechender Abwägung

 Ziele und Zwecke der Planung:

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Oberer Strehle – 2.Änderung“ beabsichtigt die Gemeinde Ebersbach-Musbach die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Betriebserweiterung und Standortsicherung eines mittelständigen Betriebs im Ortsteil Musbach zu schaffen.

Ziele der Planung sind die Ausweisung von Flächen für das Recycling, die Erweiterung und der Betrieb von Anlagen zur biologischen Behandlung von nichtgefährdenden Abfällen (Durchsatzkapazität von 10t bis < 50t pro Tag) und die Ermöglichung der baulichen Erweiterung, auch im ursprünglichen Bebauungsplan mit seinen bestehenden Festsetzungen

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

Umweltbericht

Die Ausarbeitung des Umweltberichts und die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung erfolgt im Rahmen der parallel verlaufenden Bebauungsplanaufstellung. Für die Flächennutzungsplanänderung gilt der Umweltbericht des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Oberer Strehle – 2. Änderung“, da die Flächen der Flächennutzungsplanänderung mit den Flächen des Bebauungsplans identisch sind.

Umweltbericht zum Bebauungsplan „Oberer Strehle – 2. Änderung“ (vom 11.09.2020) mit Bestandsplan und integriertem Grünordnungsplan mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tiere, Landschaftsbild/Erholung, Kultur- und Sachgüter, jeweils bezogen auf den Bestand, die Vorbelastungen sowie die Bedeutung und Empfindsamkeit. Außerdem werden Aussagen getroffen zu den Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes bei Durchführung oder Nichtdurchführung der Planung, Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen der Planung, Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen mit Maßnahmenplan, Kompensationsmaßnahmen. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben und Daten sind bei der Durchführung der Umweltprüfung nicht aufgetreten. Der Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in die Schutzgüter durch Minimierungsmaßnahmen und Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets ausgeglichen werden kann und kein weiterer Ausgleich erforderlich ist. Umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu dem Thema Prüfung von Alternativflächen.

Die Planeinsichtnahme erfolgt im Zeitraum von 07.01.2021 bis 08.02.2021 im Verbandsgebäude des Gemeindeverwaltungsverbandes, Ebersbacherstrasse 4, 88361 Altshausen, Zimmer 25 zu den üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr und Montag bis Donnerstag von 14:00 bis 16:00 Uhr) ausgelegt.

Aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation ist die Geschäftsstelle über den oben genannten Zeitraum voraussichtlich nicht frei zugänglich. Der Dienstbetrieb der Gemeindeverwaltung bleibt aber aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen nach vorheriger terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern der Geschäftsstelle des Gemeindeverwaltungsverbandes Altshausen unter der Tel.-Nr. 07584 9205 11 oder per E-Mail: info@gvv-altshausen.de möglich ist.

Bei Einsichtnahme in der Geschäftsstelle bitten wir folgendes zu beachten: Kommen Sie nur in Begleitung von Personen ihres eigenen Haushaltes. Beim Betreten der Geschäftsstelle muss ein Mund-Nase-Schutz getragen werden. Auf das Einhalten eines Mindestabstands von 1,50 m zu anderen Personen die Einsicht nehmen, ist zu achten.

Ergänzend zur Auslegung können die Unterlagen unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden:

www.gvv-altshausen.online

Hinweis: Weitere Informationen können von den Bürgern durch das Beiwohnen an den öffentlichen Gemeinderats-Sitzungen der Gemeinde Eichstegen sowie Verbandsversammlung eingeholt werden. Im Rahmen der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB können Stellungnahmen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. Hierzu erfolgt jeweils noch eine gesonderte ortsübliche öffentliche Bekanntmachung.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Beteiligungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Abs. 2 BauGB). Die nach § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligten werden von der Auslegung benachrichtigt.

(Flächennutzungsplan / Landschaftsplan)

Der Gemeindeverwaltungsverband Altshausen betreibt die Bauleitplanung für den Flächennutzungs-plan / Landschaftsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Altshausen zur Vorbereitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke.

Aufgabe des Gemeindeverwaltungsverbands Altshausen ist es, die vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungspläne / Landschaftspläne) aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Es besteht kein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen.

1.1 Der rechtswirksame Flächennutzungsplan
Hinweis: Bis auf Weiteres sind hier nur die digital vorliegenden Bauleitplanungen eingestellt.

Der Gemeindeverwaltungsverband Altshausen stellt den rechtswirksamen Flächennutzungsplan gemäß § 6a (2) BauGB ergänzend in das Internet


8. Änderung des Flächennutzungsplanes (Digitalisierung)
Rechtswirksam am 24.11.2017

Öffentliche Bekanntmachung der Wirksamkeit der 8. Änderung (Digitalisierung) des Flächennutzungsplanes

Das Landratsamt Ravensburg hat die von der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Altshausen am 06.04.2017 in öffentlicher Sitzung beschlossene 8. Änderung (Digitalisierung) des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 06.04.2017 mit Erlass vom 19.10.2017 Aktenzeichen BLP/2352/17/401-621.31-Ge auf Grund von § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.

Für den räumlichen Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes ist der Lageplan in der Fassung vom 06.04.2017, gefertigt vom Büro Fuchshuber maßgebend.

Die 8. Änderung (Digitalisierung) des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Der Flächennutzungsplan kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und Landschaftsplan beim Gemeindeverwaltungsverband Altshausen (Ebersbacher Straße 4, 88361 Altshausen) während den üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Flächennutzungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen, § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB).

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Altshausen, den 16.11.2017
Gemeindeverwaltungsverband Altshausen
Patrick Bauser, Verbandsvorsitzender


1.2 Der rechtswirksame Landschaftsplan
(Hier wird zeitnah der rechtswirksame Landschaftsplan und die Änderungen eingestellt).

Hinweis: Bis auf weiteres sind hier nur die digital vorhandenen Bauleitplanungen eingestellt.

2. Flächennutzungsplan / Landschaftsplanverfahren
(Hier finden Sie Informationen sofern laufende Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans / Landschaftsplanes durchgeführt werden)

Der Gemeindeverwaltungsverband Altshausen stellt zu in Aufstellung befindlichen Bauleitplanver-fahren des Flächennutzungsplanes / Landschaftsplanes den Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich gemäß § 4 a (4) BauGB in das Internet ein.

 
 

 
 
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